AGB

ALLGEMEINE, LIEFER- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN GLEIT-µ

 1. Gültigkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Gültigkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart gelten ausschließlich diese Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen (in der Folge „ALZB“) für die gesamte gegenwärtige und künftige Geschäftsbeziehung mit unseren Kunden, insbesondere aber nicht ausschließlich für Angebote, Bestellungen, Auftragsbestätigungen und Lieferabrufe als vereinbart. Mit der Abgabe einer Bestellung erklärt sich der Kunde mit diesen ALZB einverstanden und an sie gebunden. Ergänzungen oder Änderungen dieser ALZB gelten nur dann, wenn sie ausdrücklich ausgehandelt und schriftlich bestätigt wurden. Allfälligen abweichenden formularmäßigen Bedingungen des Kunden widersprechen wir hiermit ausdrücklich.

 2. Angebote, Lieferzeit

Alle unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Bestellungen des Kunden gelten nur dann als angenommen, wenn wir den Auftrag schriftlich bestätigen. Wird kein konkreter Liefertermin vereinbart, sind die angegebenen Lieferzeiten unverbindlich.

 Sind im Anschluss an die Auftragsbestätigung noch Verhandlungen über Details der Ausführung notwendig, so beginnt der Lauf der Lieferzeit erst nach dem Ende dieser Verhandlungen.

 Im Fall einer vereinbarten Lieferzeit kann der Kunde Ansprüche aus der Überschreitung der Lieferzeit erst nach dem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist von mindestens 14 Tagen geltend machen. Die Ansprüche beschränken sich in diesem Fall auf das Recht zum Rücktritt vom Vertrag. Der Rücktritt ist mittels eingeschriebenen Briefes geltend zu machen. Der Rücktritt bezieht sich nur auf den Teil des Vertrages, bezüglich dessen Verzug vorliegt. Darüber hinausgehende oder anders geartete Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche, sind ausgeschlossen.

 Beruht die Überschreitung der Lieferzeit auf Rohstoffmängel, Streik oder höherer Gewalt, so sind wir berechtigt, unter Ausschluss aller Ansprüche des Kunden vom Vertrag bzw. dem noch nichterfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten.

 3. Maße, Gewichte, Liefermengen

Die in unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen enthaltenen Maße und Gewichte gelten nur annähernd, nachträgliche Änderungen bleiben vorbehalten.

 Mehr-oder Minderlieferungen bis zu 10 Prozent gegenüber der Auftragsmenge sind zulässig.

 

4.              Lieferverträge auf Abruf

Ruft der Kunde nicht gemäß vereinbartem Lieferplan oder innerhalb angemessener Frist ab, können wir ungeachtet unserer anderen Ansprüche nach erfolgloser Nachtfristsetzung von 14 Tagen vom Vertrag zurücktreten.

 

Ist eine Abnahmefrist vereinbart, so sind wir über ihren Ablauf hinaus zu Lieferungen nicht verpflichtet.Zum vereinbarten Termin nicht abgenommene Ware wird für die Dauer von einem Monat auf Gefahr und Kosten des Kunden von uns gelagert, wofür dem Kunden eine Lagergebühr von EUR 50,- pro angefangenem Kalendertag in Rechnung gestellt wird. Gleichzeitig sind wir berechtigt, entweder auf Vertragserfüllung zu bestehen oder nach Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten.

 

5.              Zahlungsbedingungen, Preise

Werden nach Auftragsbestätigung Tatsachen bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden mindern oder kommt der Kunde Verpflichtungen aus anderen mit uns geschlossenen Verträgen nicht rechtzeitig nach, so behalten wir uns, vor, für alle offenen Aufträge Vorauszahlungen für die Lieferungen zu verlangen. Weiters sind wir diesfalls berechtigt, für sämtliche offenen Fakturen sofortige Bezahlung zu verlangen, auch wenn erfüllungshalber Wechsel oder Schecks gegeben wurden.

 

Sofern keine anderen schriftlichen Vereinbarungen vorliegen, verstehen sich die Preise ab Werk exklusive Verpackung. Sämtliche genannten Preise sind Nettopreise in €uro. Die Umsatzsteuer wird bei Inlandsfakturen getrennt in den Rechnungen ausgewiesen.

 

Die Preise beruhen auf den derzeitigen Kostenfaktoren. Im Fall einer Änderung der Kostenfaktoren bis zum Zeitpunkt der Lieferung/Leistungserbringung behalten wir uns eine Preisberichtigung vor.

 

Sofern nicht ausdrücklich abweichendes schriftlich vereinbart wurde, sind sämtliche Rechnungsbeträge für die Lieferung von Teilen sofort fällig und zahlbar innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug. Nach Ablauf dieser Frist gerät der Kunde in Verzug.

 

Bei Überschreitung der Zahlungsfrist werden Verzugszinsen gemäß § 456 UGB in Hohe von 9,2% über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet. Wir behalten uns vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.

 

Es wird ausdrücklich Wertbeständigkeit der in unseren Angeboten angegebenen Stückpreise vereinbart. Als Maßstab der Berechnung der Wertbeständigkeit dient der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2020 oder ein an seine Stelle tretender Index. Als Bezugsgröße für diese Geschäftsbeziehung dient die für den Monat des Vertragsabschlusses errechnete Indexzahl. Erhöhungen der Indexzahl nach oben oder unten bis ausschließlich 3% bleiben unberücksichtigt, Wird diese Grenze jedoch überschritten, so wird die gesamte Änderung voll wirksam. Die einer derartigen Veränderung des Stückpreises zugrunde liegende neue Indexzahl bildet in der Folge die Basis für die Ermittlung weiterer Indexschwankungen.

 

6.              Versand, Gefahrenübergang

Der Gefahrenübergang erfolgt bei Übergabe der Ware an den Frachtführer oder Spediteur oder bei Annahmeverzug des Kunden zu dem Zeitpunkt, in dem wir die Ware anbieten. Auch bei frachtfreiem Verkauf der Ware geht bei Verlassen des Werkes die Gefahr auf den Kunden über. Beförderungsmittel und Versandweg sind ohne Verbindlichkeit für die billigste Beförderung unserer Wahl überlassen.

 

7.              Eigentumsvorbehalt

Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentum. Der Kunde ist nur im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs zur Veräußerung oder Verarbeitung der Ware befugt. Verpfändung oder Sicherungsübereignung sind nicht gestattet.

 

Bei Verarbeitung unserer Ware durch den Kunden erwerben wir am Produkt Miteigentum im Verhältnis des Wertes unserer Ware zum Wert der restlichen verarbeiteten Waren.

 

Veräußert der Kunde das in unserem Miteigentum stehende Produkt oder unsere Ware, so gilt die Forderung aus diesem Verkauf schon jetzt als an uns (gegebenenfalls im Verhältnis unseres Miteigentums) abgetreten. Der Kunde ist diesfalls verpflichtet, jegliches Entgelt für uns und getrennt von seinem Vermögen zu halten.

 

Im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs ist der Kunde zum Einzug dieser Forderungen berechtigt, wobei wir uns jedoch den jederzeitigen Widerruf dieser Vollmacht vorbehalten.

 

Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherheiten unsere Forderungen gegen den Kunden um mehr als ein Viertel, so werden wir entsprechende Sicherheiten unserer Wahl freigeben. Ein Rücktritt vom Vertrag liegt bei Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes nur dann vor, wenn dies von uns ausdrücklich erklärt wird.

 

8.              Abtretungs- und Aufrechungsverbot

Forderungen des Kunden uns nach unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung an Dritte abgetreten werden. Der Kunde ist nicht berechtigt, mit einer Gegenforderung aufzurechnen, sofern diese Forderung bestritten wird oder nicht rechtskräftig festgestellt ist.

 

9.              Gewährleistung

Der Kunde hat die gelieferte Ware bei sonstigem Verlust der Gewährleistungsansprüche unverzüglich zu überprüfen und etwaige Mängel spätestens zwei Wochen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort bei uns spezifiziert schriftlich zu rügen. Verdeckte Mängel sind ebenfalls unverzüglich, spätestens jedoch eine Woche nach Feststellung des Fehlers, schriftlich zu rügen. Diese Gewährleistung gilt grundsätzlich nur für

 

noch nicht verbaute Maschinenelemente. Gewährleistungsansprüche können sechs Monate nach Lieferung nicht mehr erhoben werden und verjähren spätestens vier Wochen nach Ablehnung der Mängelrüge.

 

Bei Herstellung von Mustern, die dem Kunden zur Prüfung übersandt werden, haften wir nur dafür, dass unter Berücksichtigung etwaiger Berichtigungen die Lieferung entsprechend den Mustern durchgeführt wird.

 

Uns muss die Gelegenheit geboten werden, die gerügten Mängel an Ort und Stelle festzustellen. Bei sonstigem Verlust der Gewährleistungsansprüche darf ohne unsere Zustimmung an der bemängelten Ware nichts geändert werden.

 

Wird gelieferte Ware nachweislich infolge unseres Alleinverschuldens Ausschuss, so steht es in unserem Ermessen, nach Rückerhalt der Ware den Mangel kostenlos zu beseitigen oder kostenlose Ersatzlieferung vorzunehmen oder die retournierte Ware zum seinerzeitigen Fakturenwert der Beschichtung gutzuschreiben.

 

Unter Berücksichtigung branchenüblicher Toleranzen garantieren wir bei Beschichtungen lediglich die Übereinstimmung der angegebenen Schichtdicken. Bei Beschichtungen garantieren wir die einwandfreie Funktion es Schmierstoffes, jedoch nicht die Verwendbarkeit zum gewünschten Verwendungszweck. Vorgelegte Maßangaben, Materialvorschläge und dergleichen sind vom Kunden sofort zu überprüfen.

 

Für Zeichnungsteile können Mängel der Beschichtung, des _ Beschichtungsmaterials, der Beschichtungsgeometrie (partielle Beschichtung) nur nach Abweichung zu einem vom Kunden freigegebenen Prototypen bzw. Musterteil anerkannt werden. Dies bedingt jedoch eine Erstbemusterung, technische Klärung und Freigabe.

 

10.           Haftung

Schadenersatz wegen Nichterfüllung steht dem Kunden nur dann zu, wenn der Lieferverzug auf Vorsatz  oder grober Fahrlässigkeit unsererseits beruht. Wir haften für Schäden generell nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, nicht jedoch für leichte Fahrlässigkeit (ausgenommen Personenschäden).

 

11.           Erfüllungsort und Gerichtsstand

Für beide Teile ist der Erfüllungsort und Gerichtsstand Graz.

Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss von Verweisungsnormen und unter Ausschluss des Wiener Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf.

 

12.           Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser ALZB ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Vertragsparteien werden die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame ersetzen, die dem Inhalt und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.

 

Graz am 02.01.2021

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